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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Suhr Transport & Logistik UG 

-nachstehend STL genannt-

I. Vorbemerkung 

Die im Umzugsgewerbe gängigen Vertragsbezeichnungen wie Beförderungs- und Transportverträge werden von STL nicht verwandt. STL verwendet einzig ein Formular mit der Bezeichnung Angebot/Auftragsbestätigung. Mit der Erstellung des Angebotes werden dem/den Auftraggeber/n die Allgemeinen Geschäftsbedingen als Bestandteil des Angebotes auf dem elektronischen und/oder postalischen Wege zur Kenntnis gebracht. Der/die AG kann/können dieses Angebot durch Unterschrift annehmen. Mit dieser Annahme und der Anzeige der Auftragsbestätigung gegenüber STL ist der Vertrag zu Stande gekommen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird explizit auf dem/der Angebot/ Auftragsbestätigung hingewiesen und Teile daraus sind auf dem/der Angebot/Auftragsbestätigung abgedruckt. Im fortlaufenden Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Formular Angebot/Auftragsbestätigung Vertrag genannt. 

II. Geltungsbereich 

1. Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Erfüllungsort und der Gerichtstand ist Berlin. 

2. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen STL und dem/n Auftraggeber/n – nachstehend AG genannt - zur Beförderung von Umzugsgut, der Verpackung von Umzugsgut, dessen Lagerung, die Demontage und Montage, sowie Entrümpelungs- und Entsorgungsarbeiten. 

3. STL kann einen weiteren Frachtführer bzw. Fahrzeuge einen weiteren Frachtführers zur Durchführung des Umzuges heranziehen. 

III. Vertragsschluss 

1. Ein Pauschalangebot wird von STL aufgrund der Angaben des/der AG bezüglich des Umzugsgutes in ccm3 ohne vorherige Besichtigung abgeben. Das Pauschalangebot beinhaltet die Leistung einer von STL kalkulierten Anzahl an Mitarbeitern, Arbeitsstunden und einer Kilometerpauschale. Bei Überschreitung der im Angebot/Vertrag festgehaltenen Kubikmeter erhebt STL eine Zusatzgebühr von 50,00 €/m3.  2. Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des/der  AG, wenn bei einem Pauschalauftrag der Auftrag schneller als innerhalb der kalku

lierten Stundenanzahl erledigt wird. 

3. Der/die  AG ist verpflichtet/n, das schriftliche Angebot von STL hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. 

4. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des/der AG und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen von STL oder einen von STL beauftragter Frachtführers haben Letztere nicht zu verantworten.  Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten oder mangelnder Transporteignung Nachteile für den Auftragnehmer, so hat der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen.Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten. Für anfallende Warte- und Standzeiten hat der Auftraggeber mit einer Stundenpauschale in Höhe von 15,00 EUR je angefangene Stunde aufzukommen.Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten und die Fütterung im Vorfeld entsprechend dem Transport anzupassen.

5. Bei einem Pauschalangebot mit Festpreisgarantie verpflichtet sich der/die AG, bei Unzugänglichkeiten an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Halte-/Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, ohne dass dieser verbotswidrig abgestellt werden und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden die Kosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens von STL zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche als vorhanden angegeben, am Tage der Vertragsdurchführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, mit denen weniger als 50 % der einzelne Umzugsgüter transportiert werden können.

6. Verzögerungen, die die Durchführung des Auftrages behindern oder gar unterbrechen und die nicht von STL verursacht werden, werden von STL dem /die AG gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch  für verursachte Verzögerungen durch Dritte. 

7. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluß durch den/die AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. 

8. Wird der Leistungsumfang durch den/die  AG nach Vertragschluss erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. 

IV. Stornierung / Kündigung / Verschiebung 

1. STL behält sich das Recht vor, von der Annahme von Aufträgen binnen 48 Stunden nach Eingang des von dem/n AG unterzeichneten Vertrages (Auftragsbestätigung) abzusehen bzw. ihre Erklärung zur Bereitschaft der Durchführung zurückzunehmen. 

2. Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung durch den/die AG wird eine Rücktrittszahlung von 50% der veranschlagten Gesamtvergütung erhoben. Ab 5 Tage vor dem vereinbarten Auftragstermin ist eine ordentliche Kündigung durch den/die AG nicht mehr möglich. Sollte der/die AG dennoch eine Kündigung aussprechen, stellt STL die gesamte vereinbarte Vergütung in voller Höhe in Rechnung. Sofern der/die AG 72 Stunden vor Beginn des Umzuges eine Terminverschiebung vornimmt, fallen zusätzlich zur vereinbarten Gesamtvergütung Kosten in Höhe von 10 % dieser Gesamtvergütung an.  

3. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden 8 Stunden zu dem dann geltenden Stundensatz zzgl. gesetzl. Mwst. berechnet. 

4. Wird der Auftrag durch STL nicht durchgeführt, so haftet sie dem/den AG dafür nur, wenn sie an der Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. STL ist berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihr der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge und/oder zu wenig zur Verfügung stehenden Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den/die AG befreit dies jedoch von seiner/ihrer Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen. 

V. Allgemeine Voraussetzungen 

1. Informationspflichten des/der AG und Fahrzeuggestellung. Der/die AG unterrichtet/n STL rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie der einzuhaltenden Termine. In besonderen Fällen ist STL auch über den Wert des Umzugsgutes zu informieren. Diese Informationen werden von dem/n AG im Angebot erwähnt, spätestens jedoch durch Hinzufügung durch STL und werden so Vertragsbestandteil. 

2. STL bietet Transporte ausschließlich auf für Möbelwagen befahrbaren Straßen an. Für unbefestigte Straßen und Wege gilt als vereinbart, dass das Umzugsgut getragen wird, soweit die Strecke zumutbar ist. Eine dadurch sich ergebenen Verzögerung wird gemäß § 3. Abs. 5 vergütet.

3. Der/die AG stellt/en sicher, dass STL und ihre Mitarbeiter freien Zugang sowie auf den Zuwegungen einen festen Untergrund zum Lager/Haus/Wohnung der Be- und Entladestellen haben. Bei Abweichungen, die eine Verzögerung oder gar eine Unterbrechung verursachen wird analog §  4 Abs. 4 verfahren.  

4. Der/die AG stellt/en sicher, dass während des Umzugs bei der Be- und Entladestellen auf den Zuwegegungen und innerhalb der Gebäude ausreichende Lichtquellen zur Verfügung stehen. Bei Abweichungen, die eine Verzögerung oder gar eine Unterbrechung verursachen wird analog §  4 Abs. 4 verfahren.

5. Der/die AG stellt/en sicher, dass er/sie selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt/en der/die AG zur Empfangnahme oder Absendung des Umzugsgutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, und bevollmächtigt diese in seinem Auftrag handeln zu können. Diese Bevollmächtigung muss für STL eindeutig erkennbar sein und wird dann von  STL rechtsverbindlich anerkannt. Eine Anfechtung durch den/die AG ist ausgeschlossen. 

VI. Zahlungsbedingungen 

1. Die vereinbarte Vergütung ist vor Entladung des Umzugsgutes in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung wird von STL auf dem vertrag bestätigt. Banküberweisungen müssen am Umzugstag auf dem Konto von STL eingegangen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist, auch wenn anders besprochen, sofort die gesamte Summe in bar zu bezahlen 

2. Kommt der/die AG seiner Zahlungsverpflichtung bei vereinbarter Barzahlung nicht nach, so ist STL berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten und auf Kosten des/der AG einzulagern. § 419 HGB findet entsprechend Anwendung 

3. STL hat wegen aller durch die vereinbarten Verträge begründeten Forderungen ein Pfandrecht an dem Umzugsgut (§ 464 HGB und §§ 1204ff BGB). 

4. Soweit der/die AG gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an STL zu zahlen. 

5. Bei Umzügen, welche durch Ämter, Behörden oder andere Kostenträger finanziert werden, hat der/die AG vor dem Beladen des Umzugsgutes eine gültige Kostenübernahmebestätigung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der/die AG zur Bezahlung des Vertrages in bar selbst verpflichtet. Die Kostenübernahme-bestätigung hat zudem auflagenfrei zu sein. 

6. Gegen Ansprüche von STL ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. 

7. Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung von STL verrechenbar. 

VII. Haftungs- und Haftungsausschließungsgründe  

1. STL haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. STL haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung §§ 461ff HGB). 

2. Die Haftung von STL wegen Verlustes oder einer Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt (§ 451 e HGB). STL weist den/die AG auf die Möglichkeit hin, mit ihr gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts auf seine/ihre Kosten eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von STL auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet STL wegen Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personalschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. STL weist den/die AG auf die Möglichkeit hin, mit ihr gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts auf seine/ihre Kosten eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.  

3. STL ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die STL auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).  

4. Besondere Haftungsausschlussgründe: STL ist von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust o. die Beschädigung auf einer der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 

   4.1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren und Urkunden.

   4.2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den/die AG.

   4.3. Behandeln, Verladen oder Entladen von Umzugsgut durch den/die AG.

   4.4. Beförderung von nicht von STL verpackten Umzugsgut in Behältern und/oder Kisten.

   4.5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- und/oder Entladestelle nicht entspricht, sofern STL den/die AG auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. In beiden Fällen hat dies schriftlich zu geschehen und wird damit Bestandteil des Vertrages.

   4.6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.

   4.7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,  Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

   4.8. STL haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz ausreichender Sicherung auf dem Transport) an Discount-Möbeln und/oder Selbstmontage-Möbeln entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert.

   4.9. Der/die AG akzeptiert/en zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Umzugsgutes zu begründen sind. Der/die AG ist/sind in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer oder ähnliches auftreten. STL ist berechtigt, solche “Kleinschäden” durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln ist darauf zu achten, dass Holz ein Naturstoff ist und sich aufgrund von Luftfeuchtigkeit und/oder Beschaffenheit des Aufstellortes anpassen und somit verformen kann.

 5. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-8 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. STL kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. 

6. Hat STL Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des/der AG oder des/r Empfänger/s gegen STL wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die STL vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter von STL erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt nicht wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und mit dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie STL. Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die STL aus dem Vertrag zustehen. Werden Mitarbeiter des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter von STL. Haftungsvereinbarung 

VIII. Schadensanzeige 

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten; 

1. Der/die AG ist/sind gehalten das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste zu untersuchen.

2. Der/die AG muss/müssen Sie diese Beschädigungen und Verluste auf der Empfangsbescheinigung bzw. auf einem Schadensprotokoll notieren oder diese STL gegenüber spätestens am Tage nach der Ablieferung schriftlich anzeigen.

3. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen STL innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger oder der/die AG STL die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. 

IX. Besonderheiten 

1. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist/sind die AG verpflichtet, STL rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). 

2. Der/die AG ist/sind verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen für den Transport sichern zu lassen. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von STL. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist STL nicht verpflichtet und haftet nicht für eventuelle Schäden aus der Nichtbefolgung dieser Vereinbarung.  

3. Der/die AG sind verpflichtet, das Umzugsgut, soweit er/sie keinen fachgerechten Packservice (STL oder ein ähnlich fachlich qualifiziertes Unternehmen) gebucht und selbst gepackt hat, Auskünfte zu erteilen, deren STL zur Erfüllung ihrer Pflichten bedarf. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, das Gewicht und die Menge des Umzugsguts. Der/die AG ist/sind verpflichtet, STL rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle Faktoren zur Durchführung des Vertrages informieren. 

4. Sofern an der Be- und/oder Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der/die AG diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen. 

5. Bei Abholung des Umzugsgutes ist/sind der/die AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Wenn sich der/die AG nicht am Ort der Beladung aufhält/aufhalten sind er/sie verpflichtet Gegenstände, die nicht Gegenstand des Unzugsgutes sind, deutlich zu kennzeichnen. 

6. Bei Vereinbarungen zum Transport von Beiladungen sichert/n der/die AG STL den uneingeschränkten Zugang zum Umzugsgut zu. Das Umzugsgut muss freistehen und darf den Angaben bei der Vertragsvereinbarung nach nicht anders beschaffen sein. Sollten die Mitarbeiter von STL oder einem weiteren Frachtführer vor der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, werden diese Arbeiten mit EUR 40,00 pro Mann/Std.  zzgl. gesetzl. Mwst. berechnet.  

7. Bei Angebotserstellung prüft STL fest, ob an der Be- und/oder Entladestelle ein Aufstellen von Halteverbotszonen zur Durchführung des möglichen Vertrages notwendig ist. Sollte der/die AG ausdrücklich auf das Aufstellen dieser Halteverbotszonen verzichten und ist dadurch die Durchführung des Vertrages nicht möglich, wir analog § 4 Abs. 4 verfahren; ausgenommen davon ist höhere Gewalt. 

8. Sofern aufgrund eines nicht gewünschten Aufstellen von Halteverbotszonen durch den/die AG ein Ordnungs- bzw. Bußgeld gegen STL ausgesprochen wird, geht dieses Ordnungs- bzw. Bußgeld zu Lasten des /der AG. 

9. STL führt keine Elektro- und/oder Sanitärarbeiten durch. Auch übernimmt STL keine Änderung und Zuschnitte an Möbeln. In Ausnahmenfällen kann diese vertraglich separat vereinbart werden. 

10. STL behält sich vor, die Demontage und Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) nicht durchzuführen, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird. 

XI. Sonstiges 

1. Anzeigen und Erklärungen von STL und des/der AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit soweit nicht anders vereinbart der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam. Die Auftragsbestätigung per E-Mail durch den/die AG ist rechtsverbindlich. 

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Vertragsbestandteil. 

XII. Salvatorische Klausel 

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertrags-parteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.